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Warum wirbt Otto.de nur noch mit dem UVP

Wer aktuell auf otto.de unterwegs ist, dem sollte direkt ins Auge fallen, dass Otto nur noch mit Preissenkungen bezogen auf den UVP wirbt.

Obwohl seit 20 Jahren zwar offiziell abgeschafft, ist der Winterschlussverkauf immer noch im Online- als auch im Einzelhandel zu sehen und damit eine Flut an reduzierten Preisen.
Hier sticht auf otto.de ins Auge, dass es nur noch UVP Preisangaben gibt auf die sich die Preissenkungen beziehen.

Ausschnitt aus %Sale% Kategorie auf otto.de

Der Grund für diese Art der Preissenkung ist in der PAngV oder Preisangabenverordnung zu suchen und hier speziell in §11. Denn, seit dem 28.05.2022 sind Händler verpflichtet, bei der Ankündigung von Preisermäßigungen, bei denen auf einen höheren oder bisherigen Preis Bezug genommen wird, auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage für die beworbene Ware anzugeben.

Wozu soll §11 PAngV gut sein?

Die Intention dieser Regelung ist, zu verhindern, dass ein Händler kurzfristig seine Preise erhöht um danach eine riesige Preissenkung anzukündigen.

Ein Händler der eine Preissenkung bezogen auf die eigenen Preise ankündigen möchte ist daher verpflichtet innerhalb seiner Preise der letzten 30 Tage immer den günstigsten als Vergleich anzugeben.

Beispiel zur Preisbildung

Um das zu verdeutlichen hier eine kleine „Preistabelle“ für ein gedachtes Produkt. Angegeben ist der Preis und für wie viele Tage er gültig war.

PreisDauer
10 €10 Tage
15 €12 Tage
14 €10 Tage
20 €2 Tage
9,50 €Sonderangebot
Beispiel für Vergleichspreisbildung

Will der Händler dieses Produkt bewerben, darf der eigene Vergleichspreis nur der beste Preis der letzten 30 Tage sein.
In diesem Zeitraum hatte der Händler 10€, 15€, 14€ und 20€ als eigenen Preis und darf daher nur mit dem Preis von 10€ vergleichen.

Die korrekte Angabe wäre also:

  • jetzt 5% reduziert
  • 10€ jetzt nur noch 9,50€

Warum ist der UVP ausgenommen

Der Vergleichspreis, aus den letzten 30 Tagen ist nur dann zu ziehen wenn mit einem eigenen Preis vergleichen wird. Der UVP ist keine Preisangabe des Händlers sondern vom Hersteller vorgegeben.

Damit umgeht Otto die aufwendige Berechnung und entgeht der aktuell anlaufenden Abmahnwelle zu den Preisangaben.