Anforderungen an Umweltaussagen ab 27.09.2026

Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie für die Umweltwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“.
Die Richtlinie soll es erleichtern, verlässliche Umweltinformationen von irreführenden Versprechen zu unterscheiden. Für Unternehmen bedeutet das: Umweltaussagen müssen präzise sein und die jeweils geltenden Anforderungen an ihre Begründung erfüllen.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 wurde in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Vier Regelungen sind relevant:
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ sind ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, die den Inhalt der Aussage abdeckt, unzulässig. Ein beliebiger Nachweis reicht dafür nicht aus.
- Eine Aussage über das gesamte Produkt oder Unternehmen darf nicht nur auf einer einzelnen Eigenschaft, einem Bestandteil oder einer bestimmten Aktivität beruhen.
- Aussagen zu indirekten Verbesserungen, also ein Produkt habe aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima, werden verboten.
- Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt worden sein. Ein selbst entworfenes Zeichen allein genügt nicht.
Auch Versprechen über künftige Umweltleistungen werden strenger geregelt. Sie benötigen unter anderem klare, öffentlich zugängliche Verpflichtungen und einen realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen. Die Fortschritte müssen regelmäßig unabhängig überprüft und die Ergebnisse zugänglich gemacht werden.
Aussage und Nachweis müssen zusammenpassen

Ein Unternehmen bewirbt eine Trinkflasche mit der Aussage
„Mit Recyclingmaterial hergestellt“.
Tatsächlich besteht nur die Kartonverpackung aus Recyclingmaterial. Auf der Produktseite steht die Aussage jedoch direkt neben dem Bild der Flasche. So entsteht der Eindruck, die beworbene Eigenschaft betreffe die Flasche selbst. Ein Nachweis für den Karton kann diesen Eindruck nicht rechtfertigen.
Eine präzisere Formulierung wäre: „Die Kartonverpackung besteht zu 100 Prozent aus Recyclingmaterial“ – sofern genau dieser Anteil belegt ist. Die Aussage benennt den Gegenstand und den Umfang der Eigenschaft. Sie erklärt damit, was der Kunde tatsächlich erhält, ohne der Flasche einen nicht nachgewiesenen Umweltvorteil zuzuschreiben.
Dieses Beispiel zeigt den entscheidenden Prüfpunkt: Passen die Aussage und ihr Nachweis inhaltlich zusammen.
Eine zusätzliche Erläuterung auf einer entfernten Unterseite korrigiert eine zu weit gefasste Aussage nicht automatisch. Auch Bilder, Symbole und die Platzierung des Textes prägen den Eindruck. Eine präzisere Formulierung muss deshalb immer im Zusammenhang mit ihrer Darstellung geprüft werden.
Umweltaussagen systematisch prüfen und freigeben

Was muss ein Unternehmen jetzt tun, um die EmpCo-Anforderungen zu erfüllen?
- Bestandsaufnahme:
Welche Umweltaussagen werden getroffen? Auf der Website, in Anzeigen, auf Verpackungen, in Katalogen und auf Marktplätzen.
Neben Texten gehören auch Siegel und Bildmotive dazu. - Jede Aussage klären:
Worauf bezieht sich die Aussage, welche Belege liegen vor, sind die Belege tragfähig.
Zu pauschale oder unzureichend belegte Aussagen müssen angepasst oder entfernt werden - Umweltversprechen und Siegeln prüfen
entsprechen diese noch der aktuellen Regelung - Freigaben definieren
Marketing, Nachhaltigkeitsverantwortliche und Legal legen fest, wer gibt Aussagen frei. - White-List aufstellen
Es ist sinnvoll, aus den geprüften Aussagen eine White-List zu generieren, aus der das Marketing seine Aussagen wählen kann.
Produktdaten als Grundlage verlässlicher Umweltaussagen

Bei produktbezogenen Umweltaussagen helfen sauber gepflegte Produktdaten, diese Entscheidungen im Alltag zuverlässig umzusetzen. Sie sollten erkennen lassen, ob eine Umweltaussage für das Produkt, eine Variante, einen Bestandteil oder die Verpackung gilt und welcher Nachweis dazugehört.
Im Produktinformationsmanagement-System (PIM) wird dies entsprechend gepflegt. Damit kann die freigegebene Angaben konsistent an Shops und andere Kanäle übergeben werden. Es ersetzt keine fachliche und rechtliche Prüfung, unterstützt aber dabei, dass aus einer belegten Verpackungseigenschaft bei der Veröffentlichung kein pauschales Produktversprechen wird.
Quellen und Hinweise
- Richtlinie EU 2024 825 im Amtsblatt der Europäischen Union
- Drittes Gesetz zur Änderung des UWG im Bundesgesetzblatt 2026 I Nummer 43
- Gesetzgebungsverfahren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
- Informationen und Fragen und Antworten der Europäischen Kommission
- Verfahrensstand zur separaten Green Claims Directive im Europäischen Parlament
Stand der Angaben: 22. September 2026. Der Beitrag bietet eine fachliche Einordnung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
