PPWR – Was auf einen Hersteller zukommt

Bürste mit Verpackung und zugehörigen Unterlagen

Miniserie PPWR

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation (auf Deutsch: EU-Verpackungsverordnung). Es ist das neue, einheitliche EU-Regelwerk für Verpackungen und Verpackungsabfälle, das am 11. Februar 2025 in Kraft getreten ist und seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Ein Regelwerk, das nicht ganz einfach ist, ein Grund für mich, eine Serie daraus zu machen:

Teil 1: PPWR verstehen – Begriffe und Beteiligte
Teil 2: PPWR – Notwendige Angaben
Teil 3: PPWR – Was auf einen Hersteller zukommt

In diesem Beitrag befasse ich mich damit, welche Daten ein Hersteller für die PPWR bereitstellen muss. Als Beispiel dient eine Haushaltsbürste im Karton mit abnehmbarer Kunststoffhülle.

Vom Artikel zur Verpackung

Verbindung zwischen Bürste, Verpackung und Daten

Nehmen wir einmal an, dass der Hersteller seine Produktdaten im Griff hat und eine Artikelnummer die Bürste eindeutig identifiziert. Die Verpackung kann sich ändern, während der Artikel derselbe bleibt.

Um die PPWR zu erfüllen, muss die Verpackung eindeutig identifizierbar sein. Dafür erhält die Verpackungsvariante eine eigene Kennung. Es kann sinnvoll sein, die Artikelnummer als Basis für diese Kennung zu verwenden. [2]

Der Zusammenhang sollte aus den Daten hervorgehen: Artikel BU-100 wird mit Verpackung VK-BU100-V02 geliefert. Nutzt der Hersteller später eine andere Ausführung, sollte er dem Handel mitteilen, ab welcher Lieferung diese gilt. So bleiben auch ältere Lieferungen nachvollziehbar.

Was muß ein Hersteller bereitstellen

Der Hersteller unserer Beispielbürste benötigt die nachfolgenden Daten.

AngabeBeispielwertNutzen für den Handel
Hersteller und KontaktBeispiel Bürsten GmbH, Kontakt im Einkauf hinterlegtVerantwortliches Unternehmen erreichen
Artikelnummer und ProduktBU-100, Haushaltsbürste mit HolzgriffProdukt eindeutig zuordnen
VerpackungsausführungVK-BU100-V02Verwendete Kombination erkennen
VerpackungPapier und Pappe: 18 g
Polypropylen (PP): 4 g
Materialien und Gewichte kennen
VerpackungseinheitEin Karton und eine Hülle für eine BürsteGewichte richtig beziehen
EU-KonformitätserklärungKE-V02, beim Hersteller verfügbarEinhaltung der Vorschriften bestätigen
Technische DokumentationTD-V02, beim Hersteller verfügbarGrundlagen der Bewertung nachvollziehen
GültigkeitAb Lieferlos L-2401Verpackung einer Lieferung zuordnen

Für diese Bürste ergeben sich 22 Gramm Verkaufsverpackung. Auch ein zusätzlicher Versandkarton des Händlers gehört nicht zu diesen 22 Gramm. Er benötigt eigene Daten.

Die Materialbezeichnung sollte möglichst konkret sein. „Kunststoff“ allein lässt beispielsweise offen, ob die Hülle aus Polypropylen oder einem anderen Kunststoff besteht. Den Werkstoff sollte der Hersteller anhand seiner Verpackungsspezifikation benennen.

Die Konformität wird erklärt

Bürstenverpackung neben Konformitätserklärung und Füllfederhalter

Mit der EU-Konformitätserklärung KE-V02 erklärt der Erzeuger, dass die Verpackung VK-BU100-V02 die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Er übernimmt damit die Verantwortung für deren Konformität. Maßgeblich sind die für diese Verpackung bereits geltenden Vorschriften. Die Erklärung folgt dem Muster in Anhang VIII der PPWR. [3]

Für unsere Bürstenverpackung gehören folgende Angaben hinein:

AngabeInhalt im Bürstenbeispiel
Nummer der ErklärungKE-V02
Kennung der VerpackungVK-BU100-V02
Verantwortlicher ErzeugerName und vollständige Anschrift der Beispiel Bürsten GmbH; gegebenenfalls Angaben zum Bevollmächtigten
Beschreibung der VerpackungVerkaufsverpackung der Bürste BU-100 aus Karton und abnehmbarer PP-Kunststoffhülle
VerantwortungDer Erzeuger trägt die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Erklärung
Erfüllte RechtsvorschriftenVerordnung (EU) 2025/40 sowie gegebenenfalls weitere einschlägige EU-Rechtsvorschriften
Technische GrundlagenDie tatsächlich angewandten Normen oder technischen Spezifikationen
Ergänzende AngabenFalls anwendbar, beteiligte notifizierte Stelle und deren Bescheinigungen; zusätzliche Angaben
UnterzeichnungOrt und Datum, Name, Funktion und Unterschrift der verantwortlichen Person

Welche Normen und technischen Spezifikationen der Erzeuger anführt, ergibt sich aus seiner Bewertung der konkreten Verpackung. Materialangaben, Bewertungen und Prüfberichte, auf denen die Erklärung beruht, gehören in die technische Dokumentation TD-V02. Die Gewichte von Karton und Kunststoffhülle allein belegen noch keine Konformität.

Die technische Dokumentation

Technische Verpackungsakte mit Zeichnungen, Materialangaben und Prüfberichten

Für die technische Dokumentation gibt es kein einheitliches EU-Formular. Ihre Inhalte sind jedoch durch Anhang VII der PPWR vorgegeben. Sie muss nachvollziehbar belegen, dass die Verpackung den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR entspricht. Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde muss der Erzeuger die erforderlichen Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung vorlegen. [4]

Demnach gliedert sich die Dokumentation in folgende Pflichtbereiche. Welche Einzelangaben und Nachweise erforderlich sind, hängt von der konkreten Verpackung und dem jeweiligen Anwendungszeitpunkt ab. Zur Dokumentation gehört außerdem eine Analyse und Bewertung der Risiken einer Nichtkonformität. [4]

A. Identifikation der Verpackung

  • Eindeutige Typen-, Chargen-, Seriennummer oder andere Kennung, gegebenenfalls auf Basis der Artikelnummer.
  • Genaue Verpackungsart, beispielsweise Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung, und vorgesehener Verwendungszweck.
  • Konstruktionszeichnungen, Stanzlinien (Die-Lines), Abbildungen und Spezifikationen, soweit sie für die Bewertung erforderlich sind.

B. Material und Aufbau

  • Liste der verwendeten Materialien mit ihren Gewichten und, soweit für die Bewertung erforderlich, ihren prozentualen Gewichtsanteilen.
  • Angaben zu vorhandenen Beschichtungen, Klebstoffen, Druckfarben, Etiketten, Sleeves und Verschlüssen.
  • Nachweise über Rezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen, soweit entsprechende Anforderungen anwendbar sind; Angaben zu Lieferanten und Herstellungsstandorten, soweit sie für die Bewertung und Rückverfolgbarkeit benötigt werden.

C. Bewertung der PPWR-Anforderungen

  • Stoffbeschränkungen: Nachweis, dass die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in der Verpackung oder ihren Bestandteilen 100 mg/kg nicht überschreitet; einschlägige Ausnahmen sind gesondert zu berücksichtigen. [5]
  • PFAS: Bei Lebensmittelkontaktverpackungen sind die geltenden PFAS-Grenzwerte nachzuweisen, beispielsweise weniger als 25 ppb je gezielt analysierter PFAS-Einzelsubstanz, ohne polymere PFAS. [5]
  • Design for Recycling / Recyclingfähigkeit: Technische Nachweise zur recyclinggerechten Gestaltung, entsprechend den jeweils anwendbaren Anforderungen, Bewertungsmethoden und Fristen.
  • Verpackungsminimierung: Berechnungen und Begründungen zur erforderlichen Materialmenge sowie zu Gewicht und Volumen. Vorgaben zum Leerraum sind nach Verpackungsart und Anwendungszeitpunkt zu prüfen; die besondere Leerraumobergrenze betrifft Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel. [5]

D. Nachweise und Prüfberichte

  • Informationen und Unterlagen der Verpackungs- und Materiallieferanten nach Artikel 16 PPWR, beispielsweise geeignete Lieferantenerklärungen.
  • Erforderliche Labor- und Prüfberichte über Stoffanalysen und weitere relevante Prüfungen.
  • Angewandte harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder sonstige technische Spezifikationen; bei anderen Lösungen eine Beschreibung, wie die geltenden Anforderungen erfüllt werden. [4, 5]

Was der Hersteller bei Änderungen tun muss

Bürstenverpackung und zeitlicher Wechsel der Ausführung

Angenommen, der Hersteller ersetzt die vier Gramm schwere Kunststoffhülle durch eine dünnere Ausführung mit drei Gramm Gewicht. Die Bürste bleibt gleich. Der Hersteller muss prüfen, welche Auswirkungen die Änderung auf die Konformität der Verpackung hat. Als Verantwortlicher für die Verpackungskonformität handelt er dabei in seiner Rolle als Erzeuger.

Die PPWR verlangt von ihm folgende Schritte:

  • Änderung bewerten: Der Erzeuger muss Änderungen der Gestaltung oder Merkmale der Verpackung berücksichtigen und prüfen, ob die geltenden Anforderungen weiterhin eingehalten werden.
  • Bei Bedarf Konformität neu: Könnte die Konformität beeinträchtigt sein, muss er die Konformitätsbewertung nach Artikel 38 erneut durchführen oder durchführen lassen.
  • Technische Dokumentation anpassen: Die Dokumentation muss die geänderte Verpackung und ihre Bewertung abbilden. Dazu kann der Erzeuger die bestehende technische Dokumentation um die neue Verpackungsvariante erweitern. Dabei muss eindeutig bleiben, welche Angaben und Nachweise zu welcher Variante gehören. Im Beispiel sind das neue Gewicht und gegebenenfalls veränderte Materialeigenschaften sowie die zugehörigen Nachweise zu berücksichtigen.
  • Konformitätserklärung aktuell halten: Die EU-Konformitätserklärung muss weiterhin zur bewerteten Verpackung passen. Angaben, die von der Änderung betroffen sind, muss der Erzeuger aktualisieren. [6]

Stellt sich heraus, dass die Verpackung die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, muss der Erzeuger unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen. Dazu können die Herstellung der Konformität, eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören. Außerdem muss er die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen informieren. [6]

Quellen und Rechtsstand

Stand: 24. Oktober 2026. Das Beispiel betrifft den unveränderten Weiterverkauf einer Fremdmarke und kann Lücken aufweisen. Es stellt also keine verbindliche Empfehlung oder Rechtsberatung dar sondern eine Hilfe zum Einstieg.

Kümmern müßt Ihr euch selber!

Uli Häfele

1. Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Abgrenzung von Erzeuger und Hersteller.

2. Umweltbundesamt zu Verpackungen und Verpackungsabfällen, insbesondere Abschnitte 2.3, 2.4, 2.7 und 2.8. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Artikel 15, 18, 19, 38 und 39 sowie Anhänge VII und VIII.

3. Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 39 und Anhang VIII zur EU-Konformitätserklärung.

4. Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 15 Absatz 10 und Anhang VII zur technischen Dokumentation.

5. Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 5, 6, 7, 10, 16 und 24 zu Stoffen, Materialien, Lieferanteninformationen und Verpackungsminimierung.

6. Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 15 Absätze 4 und 8, Artikel 38 und 39 zu Verpackungsänderungen und Konformität.

Der Beitrag bietet eine fachliche Einordnung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.