Seit dem 12.08.2026 gilt die PPWR, die Packaging and Packaging Waste Regulation, in Deutschland. Diese EU-Verordnung regelt Gestaltung, Kennzeichnung, Wiederverwendung und Entsorgung von Verpackungen.
Eine Haushaltsbürste wird in einem Karton in einer Einweg-Kunststoffhülle verkauft. Ein Kunde kauft diese im Geschäft und entsorgt beide Verpackungsbestandteile zu Hause. Wer muss dafür sorgen, dass die Verpackung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt? Und welches Unternehmen finanziert ihre Sammlung und Verwertung? Die Antwort hängt davon ab, wer die Ware unter welcher Marke herstellen lässt und wie sie in den deutschen Handel gelangt.
Um die PPWR zu verstehen, muss man die unterschiedlichen Rollen und deren Aufgaben in unterschiedlichen Handelswegen verstehen. Dies ist der Versuch, die Rollen in unterschiedlichen Handelsszenarien zu beleuchten.
Einige Begriffe für den Einstieg

PPWR: Packaging and Packaging Waste Regulation: die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Verordnung (EU) 2025/40. Sie regelt Anforderungen an Gestaltung, Kennzeichnung und Wiederverwendung von Verpackungen sowie an die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen.
Erzeuger (manufacturer): Bezogen auf das verpackte Produkt ist dies grundsätzlich das Unternehmen, das es selbst herstellt oder unter seinem eigenen Namen beziehungsweise seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt. Ein Händler mit einer solchen Eigenmarken-Auftragsproduktion kann daher Erzeuger sein, auch wenn ein anderes Unternehmen die Ware fertigt. Für die Verpackung bedeutet diese Rolle: Verantwortlicher für die gesetzeskonforme Verpackung. Das kann auch ein Unternehmen sein, das unter eigener Marke produzieren lässt.
EPR: Extended Producer Responsibility, auf Deutsch erweiterte Herstellerverantwortung. Dazu gehören je nach Verpackung Registrierung, Entsorgungsfinanzierung und Meldungen.
Hersteller / EPR-Hersteller (producer): Unternehmen, das im jeweiligen Mitgliedstaat der EU die organisatorische und finanzielle Verantwortung für die Entsorgung trägt. Es muss die Verpackung nicht selbst gefertigt haben.
Bevollmächtigter für die EPR: Im jeweiligen Absatzland niedergelassene Person oder Organisation, die von einem ausländischen Unternehmen beauftragt wird, dessen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung dort wahrzunehmen. Die Verantwortung für die Verpackungskonformität und die Vertretung für die Entsorgung sind getrennt zu betrachten.
Importeur: In der EU ansässiger Akteur, der Verpackungen oder verpackte Waren aus einem Drittland in Verkehr bringt. Beschaffung aus einem anderen EU-Land ist kein Drittlandsimport.
Vertreiber: Akteur der Lieferkette, der Verpackungen bereitstellt und dabei weder Erzeuger noch Importeur ist, beispielsweise ein Wiederverkäufer.
Marktbegriffe, Nachweise und Entsorgung
Inverkehrbringen: Erstmalige Bereitstellung einer befüllten oder unbefüllten Verpackung auf dem EU-Markt.
Bereitstellung auf dem Markt: Geschäftliche Abgabe einer Verpackung zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung; auch unentgeltlich und auf späteren Handelsstufen. Für die EPR ist zusätzlich die Bereitstellung im jeweiligen Mitgliedstaat relevant.
Konformität / Konformitätsbewertung: Übereinstimmung mit den anwendbaren Anforderungen beziehungsweise das Verfahren, mit dem diese nachgewiesen wird.
Technische Dokumentation: Unterlagen, welche die Bewertung der Verpackung und den Nachweis ihrer Konformität ermöglichen. Dazu gehören die für die Bewertung erforderlichen Beschreibungen und Nachweise nach Anhang VII der PPWR.
EU-Konformitätserklärung: Erklärung des Erzeugers in eigener Verantwortung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Sie ist von den zugrunde liegenden technischen Nachweisen zu unterscheiden.
LUCID: Deutsches Verpackungsregister bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Entsorgungssystem: z. B. das duale System in Deutschland: Es organisiert die Sammlung, Sortierung und Verwertung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen. Die verantwortlichen Hersteller finanzieren diese Leistungen über ihre Systembeteiligung.
Für unterschiedliche Materialien und in unterschiedlichen Ländern existieren unterschiedliche Entsorgungssysteme.
Systembeteiligung: Vertragliche Beteiligung an einem Entsorgungssystem zur Finanzierung der Sammlung und Verwertung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Eine Registrierung allein ersetzt sie nicht.
Harmonisierte Kennzeichnung: EU-weit vereinheitlichte Angaben oder Symbole, beispielsweise zur Abfallsortierung. Konkrete Vorgaben und Anwendungsfristen gesondert beachten.
Inkrafttreten / Anwendungsbeginn: Inkrafttreten bezeichnet den Eintritt eines Rechtsakts in die Rechtsordnung; der Anwendungsbeginn legt fest, ab wann seine Vorschriften anzuwenden sind. Einzelpflichten können später beginnen.
Erzeuger und Hersteller im Sinne der EPR können dasselbe Unternehmen sein. Die Rollen sind aber für jede Verpackung und Lieferkette zu bestimmen. Die Zuordnung für die Verkaufsverpackung eines Artikels lässt sich nicht automatisch auf einen zusätzlich eingesetzten Versandkarton übertragen.
Beispiel 1: Eine Herstellermarke im Inland
Ein deutsches Markenunternehmen stellt eine Haushaltsbürste her und verpackt sie in einem gewöhnlichen, unbeschichteten Karton mit einer separat abnehmbaren Kunststoffhülle. Ein deutscher Händler kauft die fertig verpackte Ware ein und verkauft sie unverändert an private Kunden in Deutschland.
Wir betrachten ausschließlich diese Verkaufsverpackung. Beide Bestandteile fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher an und sind im Beispiel systembeteiligungspflichtig. Zusätzliche Transport- oder Versandverpackungen bleiben außerhalb der Darstellung. Keines der beteiligten Unternehmen fällt unter die Kleinstunternehmensausnahme. Diese Annahmen gelten für alle Beispiele; im vierten Beispiel fallen die Verpackungsabfälle in Österreich an.

Das Markenunternehmen ist hier Erzeuger und Hersteller im Sinne der EPR. Es verantwortet die Konformität und beteiligt die Verpackung an einem dualen System. Der Händler ist Vertreiber und behält seine eigenen Prüfpflichten. Der bloße Weiterverkauf macht ihn für diese Verpackung nicht zum Erzeuger.
Karton und Kunststoffhülle können beim selben dualen System beteiligt werden, beispielsweise beim Grünen Punkt. Dafür werden Materialart und Masse berücksichtigt. Der Kunde trennt die leeren Bestandteile: Karton gehört in die Altpapiersammlung, die Kunststoffhülle in die Gelbe Tonne oder den Gelben Sack nach den örtlichen Sammelregeln. Die unterschiedlichen Sammelwege ändern nichts daran, dass beide Bestandteile an einem System beteiligt werden. Der Grüne Punkt ist ein Anbieter unter mehreren dualen Systemen.
Legende:
Durchgezogene Pfeile: Waren- und Materialwege
Gestrichelte Pfeile: Auftrag oder Systembeteiligung
Der Pfeil zum dualen System bezeichnet die Finanzierung und keinen physischen Rücktransport.
Beispiel 2: Der Händler verkauft eine Eigenmarke
Nun beauftragt der deutsche Händler einen deutschen Lieferanten, die Bürste für seine Handelsmarke herzustellen und in Karton und Kunststoffhülle zu verpacken. Die Ware trägt die Marke des Händlers und wird von ihm im Inland verkauft. Der Lieferant übernimmt die physische Fertigung.

Im dargestellten Grundfall ist der Händler Erzeuger und EPR-Hersteller. Er lässt das verpackte Produkt unter seiner Marke herstellen und trägt die entsprechende Verantwortung. Dass er keine eigene Fabrik betreibt, steht dieser Rolle nicht entgegen. Eine zusätzliche Nennung des ausführenden Lieferanten auf der Verpackung verschiebt die Verantwortung nicht automatisch zurück.
Für den Einkauf hat das eine konkrete Folge: Mit der Ware müssen auch die benötigten Verpackungsinformationen verfügbar werden. Der Lieferant kann technische Unterlagen und Materialdaten zuarbeiten. Der Händler muss dafür sorgen, dass diese zur tatsächlich gelieferten Verpackungsfassung passen und die erforderliche Konformitätserklärung sowie die Systembeteiligung sichergestellt sind.
In der Zusammenarbeit sollten Sie insbesondere festhalten:
- welche Karton- und Kunststoffausführung freigegeben ist,
- welche Material- und Gewichtsdaten der Lieferant bereitstellt,
- wer Änderungen an Verpackung oder Material meldet und prüft.
Dieses Beispiel betrifft eine vereinbarte Eigenmarken-Auftragsproduktion. Das nachträgliche Umetikettieren bereits eingekaufter Fremdmarkenware ist ein gesonderter Fall. Auch die Kleinstunternehmensausnahme verlangt eine eigene Prüfung. Die Sammelwege für Karton und Kunststoff bleiben für den Kunden dieselben wie im ersten Beispiel.
Beispiel 3: Eine Fremdmarke wird importiert
Im dritten Fall sitzt das Markenunternehmen außerhalb der EU. Es produziert und verpackt die Bürste unter eigener Marke. Ein deutscher Händler führt die Ware unmittelbar ein und verkauft sie unverändert an private Kunden in Deutschland. Ein weiterer deutscher Zwischenhändler ist nicht beteiligt.

Hier fallen die Rollen auseinander. Das ausländische Markenunternehmen bleibt im beschriebenen Fall Erzeuger. Der deutsche Händler ist Importeur und übernimmt die EPR-Herstellerrolle in Deutschland. Er beteiligt die betreffenden Verpackungen an einem dualen System und erfüllt die zugehörigen Registrierungs- und Meldepflichten.
Als Importeur muss der Händler außerdem prüfen, ob die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Dazu gehören die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die erforderlichen Identifikationsangaben. Die Beschaffung im Ausland ersetzt diese Prüfung nicht. Für die Systembeteiligung benötigt er auch hier die Material- und Gewichtsdaten von Karton und Kunststoffhülle.
Würde das Markenunternehmen stattdessen in Frankreich sitzen, wäre der Warenbezug innerhalb der EU kein Drittlandsimport. Der deutsche Händler wäre im Sinne der PPWR dann Vertreiber; die EPR-Verantwortung für Deutschland wäre dennoch anhand der Lieferkette zu bestimmen. Eine zusätzliche Lieferung an Kunden in Österreich eröffnet eine weitere Länderbetrachtung. Diese Konstellationen vertieft der Beitrag zum internationalen Handel.
Beispiel 4: Der Händler verkauft in ein anderes EU-Land
Der deutsche Händler verkauft die Bürste nun über seinen Onlineshop direkt an einen privaten Kunden in Österreich. Er hat dort keine Niederlassung. Karton und Kunststoffhülle gelangen mit der Ware zum Kunden und werden in Österreich zu Abfall. Eine zusätzliche Versandverpackung wäre gesondert zu betrachten.

Der Händler ist für diesen direkten grenzüberschreitenden Verkauf EPR-Hersteller im Absatzland. Er muss einen in Österreich niedergelassenen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Dieser übernimmt die einschlägigen österreichischen Pflichten im vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Dazu gehören die Abwicklung der Registrierung, die Entsorgungsfinanzierung und die zugehörigen Meldungen. Die deutsche LUCID-Registrierung und eine deutsche Systembeteiligung ersetzen diese Pflichten nicht. In Österreich besteht die Vertreterpflicht für ausländische B2C-Versandhändler bereits seit 2023.
Die Erzeugerrolle für die unveränderte Verkaufsverpackung bleibt beim Markenunternehmen. Der Händler wird allein durch den Verkauf nach Österreich nicht zum Erzeuger. Auch liegt hier kein Drittlandsimport vor. Entscheidend für die Entsorgungsverantwortung ist der konkrete Warenweg bis zum Endkunden im Absatzland.
Für den Händler kommt damit neben dem Warenversand ein weiterer Prozess hinzu: Er muss den Bevollmächtigten mit den erforderlichen Verpackungs- und Mengendaten versorgen und dessen Leistungen bezahlen. Bei wenigen Verkäufen in einem Land können diese zusätzlichen Kosten den Ertrag aufzehren und den grenzüberschreitenden Verkauf für kleine Händler wirtschaftlich untragbar machen.
Auch auf EU-Ebene wird diese Belastung gesehen. Die Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, bestimmte Pflichten zur Bestellung von EPR-Bevollmächtigten auszusetzen, um insbesondere kleine Unternehmen von Aufwand und Kosten zu entlasten. Der Rat hat am 30. September 2026 eine mögliche unverhältnismäßige Belastung kleiner Verpackungshersteller angesprochen und eine gezielte Lösung angeregt. Nach dem am 7. Oktober 2026 geprüften Stand ist die Entlastung noch Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens. Der Vorschlag hebt die geltende Pflicht nicht auf.
Für Ihre Praxis beginnt die Zuordnung daher beim konkreten Artikel: Halten Sie Marke, Auftraggeber, Lieferland und Absatzland fest und betrachten Sie jede Verpackungsebene. Dann lässt sich bestimmen, wer die Konformitätsunterlagen verantwortet und wer die Entsorgung finanziert. Auf dieser Grundlage können Sie die erforderlichen Angaben und Termine prüfen, die der nächste Beitrag behandelt.
Quellen und Rechtsstand
Rechts- und Recherchestand: 7. Oktober 2026. Die Beispiele sind didaktisch vereinfachte, fiktive Fälle auf Grundlage der nachstehenden Behördeninformationen. Sie beziehen sich auf die ausdrücklich beschriebenen Verkaufsverpackungen und Warenwege.
1. Zentrale Stelle Verpackungsregister · Erzeuger und Hersteller
2. Zentrale Stelle Verpackungsregister · Eigenmarken und Importe
3. Umweltbundesamt · Fragen und Antworten zu Verpackungen
4. Der Grüne Punkt · Verbraucherinformationen zur Mülltrennung
5. Verordnung (EU) 2025/40 · insbesondere Artikel 3 und 15 bis 21
6. Österreichisches Unternehmensserviceportal · Bevollmächtigte für Verpackungen
7. Europäische Kommission · Verpackungsabfälle und Environmental Omnibus
8. Rat der EU · Mitteilung vom 30. September 2026
Der Beitrag bietet eine fachliche Einordnung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
